ZAMANAND Festival AGBs

Teilnahmebedingungen (AGBs)
Zamanand Festival-Zamanand gUG (haftungsbeschränkt) nachfolgend V und dem Vertragspartner nachfolgend A.

§1 Zulassung

(1) Zur Teilnahme am Zamanand Festival zugelassen werden Anbieter, Institutionen, Gruppen und Programmbeiträge, künftig A genannt, die eine nachhaltige, barrierefreie, raumsparende und sozialgerechtere Mobilität, sowie die lebenswerte, freundliche und partizipative Gestaltung des öffentlichen Raumes mit einer nachhaltigen Nutzung urbaner Räume fördern und die zu einer Verbesserung, Bewahrung oder Stabilisierung der Umwelt und Nachhaltigkeit beitragen.

Inhalt, Dienstleistung, Angebot der A sind bei der Anmeldung genau aufzuführen. Bei der Planung und Umsetzung der Aktionen und Projekte ist von A auf die soziale Verträglichkeit sowie auf das ökologische Gleichgewicht zu achten und den Besucher*innen eine aktive Beteiligung an den Projekten und Aktionen zu ermöglichen. 

Der Veranstalter, nachstehend V genannt, kann die Zulassung insgesamt verweigern oder einzelne Gegenstände von der Zulassung ausnehmen, wenn die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Stellt sich erst nach Beginn der Veranstaltung heraus, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der Stand geschlossen werden bzw. können einzelne Inhalte vom Stand entfernt oder verboten werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Standgebühr wird dadurch nicht berührt. Ein A kann auch abgelehnt werden, wenn genügend gleichartige A bereits gemeldet sind. Die Anmeldung stellt grundsätzlich lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar, der erst mit der schriftlichen Bestätigung des A, bzw. Zusendung der Rechnung an den A geschlossen wird.

(2) V kann die Zulassung ebenfalls insgesamt verweigern oder einzelne Gegenstände von der Zulassung ausnehmen, wenn die Inhalte, Dienstleistungen oder Angebote von A in Art und/oder Weise diskriminierend und/oder demokratiefeindlich einzustufen sind. Es dürfen keine verfassungsfeindlichen, insbesondere keine rassistischen, gemäß der „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ der Landeshauptstadt München antisemitischen, muslimfeindlichen oder antidemokratischen Inhalte vertreten werden. Der A stellt sicher, dass keine verfassungsfeindlichen und strafrechtlich relevanten, insbesondere sexistischen, homophoben, rassistischen, i.S.d. „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ der Landeshauptstadt München, antisemitischen und alle anderen Arten von diskriminierenden Äußerungen oder Darstellungen durch die aktiv an der Veranstaltung/dem Projekt Beteiligten (Künstler*innen, Mitarbeiter*innen etc.) im Kontext der Veranstaltung erfolgen. Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Die Technologie von L. Ron Hubbard darf während der Veranstaltung weder angewendet noch in sonstiger Weise verbreitet werden. Stellt sich erst nach Beginn der Veranstaltung heraus, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der Stand geschlossen werden bzw. können einzelne Inhalte vom Stand entfernt oder verboten werden. 

§2 Zahlung und Preise

(1) Die vereinbarte Teilnahmegebühr für die Beteiligung ist nach Rechnungsstellung unverzüglich zu begleichen.

(2) Bei fehlendem Geldeingang am Tag der Veranstaltung kann V die Teilnahme von A verweigern.

(3) Sämtliche Preise zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 19%).

§3 Stornierung

(1) Storniert ein A seine Anmeldung weniger als 8 Wochen vor der Veranstaltung, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro zzgl. MwSt. zu zahlen. 

(2) Erfolgt die Stornierung weniger als 4 Wochen vor der Veranstaltung, bleiben zusätzlich Teilnahmegebühr und ggf. Nebenkosten (z.B. Strom-/Wasseranschluss) in voller Höhe zur Zahlung fällig. 

§4 Veranstaltungsdauer

Die Veranstaltung beginnt am Samstag um 16 Uhr und endet um 2 Uhr, mit Ausschankschluss um 1:30 Uhr. Am Sonntag

beginnt die Veranstaltung um 11 Uhr und endet um 21 Uhr, mit Ausschankschluss um 20:30 Uhr. 

§5 Aufbau

(1) Der Aufbau hat am Samstag zwischen 12:30 Uhr und 16 Uhr zu erfolgen.

(2) Die Ein- und Ausfahrt zum Veranstaltungsgelände ist ausschließlich mit gültiger Zufahrtsgenehmigung und über die auf der Zufahrtsgenehmigung genannte Zufahrt möglich. Jeglicher Verkehr auf der Veranstaltungsfläche und in fußgänger- und fahrradzugänglichen Bereichen hat mit äußerster Vorsicht und Umsicht zu erfolgen. Die Ein- und Ausfahrt während des Festivalbetriebs ist aus Sicherheitsgründen unter keinen Umständen möglich. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

(3) Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen (bspw. Hydranten oder Feuerwehrzufahrten) dürfen zu keinem Zeitpunkt verstellt oder beeinträchtigt werden. Hydranten, Notrufsäulen und andere Sicherheitseinrichtungen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht zugestellt, zugebaut oder verändert werden.

(4) Sämtliche Automobile oder Transportfahrzeuge sind vor Veranstaltungsbeginn bis spätestens 15:30 Uhr am Samstag, und am Sonntag bis spätestens 10:30 Uhr vom Veranstaltungsgelände zu entfernen. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

(5) Während des Auf- und Abbaus sowie während der Laufzeit stehen keine Parkplätze zur Verfügung.

§6 Nutzung der Fläche

(1) Der A ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung des Zamanand Festivals an den Veranstaltungstag(en) die vereinbarte Fläche wie festgeschrieben zu nutzen. Die Platzzuteilung erfolgt durch den V unter möglichster Berücksichtigung der geäußerten Wünsche. Änderungen können auch nach der Standzuteilung noch durch den V erfolgen.

(2) Werbung durch den A darf nur im Umfeld von 2 Metern zur gemieteten Standfläche und in untergeordneter Form für die angemeldeten Angebote erfolgen. Flugzettelwerbung auf und vor dem Festivalgelände ist verboten. Bild-/Tonaufzeichnungen oder -übertragungen sind vom V gesondert zu genehmigen.

(3) Verkauf von Speisen oder Getränken ist untersagt.

(4) Verkauf von Produkten ist grundsätzlich durch städtische Auflagen verboten.

(5) Die zugewiesenen Plätze werden im derzeitigen Zustand überlassen. Eine absolute Ebenheit des Bodens wird weder garantiert noch kann sie gewährleistet werden.

§7 Unterhaltung der Stände

(1) Die Aufstellung und laufende Unterhaltung der Aufbauten übernimmt alleine der A. Dieser trägt die hierdurch anfallenden Kosten. Die Stände sind während der Laufzeiten am Samstag bis 23 Uhr und am Sonntag bis 20 Uhr durchgehend von A oder einer bevollmächtigten Person zu besetzen (Ende des Programms).

(2) Der A ist für das ordnungsgemäße Aufstellen und Abbauen der Stände verantwortlich. Pavillons, Schirme oder ähnliche Aufbauten sind insbesondere ausreichend gegen Wettereinflüsse (Wind, Regen, etc.) zu sichern. A ist verpflichtet sich selbst über Wetterprognosen zu informieren.

Stromkabel sind mit geeigneten Maßnahmen zu verlegen  (Vermeidung der Stolpergefahr).

(3) Der A verwendet nach Möglichkeit energiesparende Geräte und Beleuchtungsanlagen.

(4) Die Gesundheitsbestimmungen und brandschutzrechtlichen Auflagen sind vom A einzuhalten. Anbringen von Stroh sowie die Verwendung von Flüssiggas ist grundsätzlich unzulässig. In jedem Stand muss ein geeigneter Feuerlöscher nach DIN EN 3 oder DIN 14406 bereit gehalten werden (Min. 6 kg). Nichtbeachtung kann zum Abbau des Standes bzw. der Aufbauten führen.

(5) Gesetzliche Vorschriften sind einzuhalten. Der Stand muss die volle Anschrift des A tragen. 

(6) Sämtliche fliegende Bauten sind V und vor allem der Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München eigenverantwortlich anzuzeigen. Details hierzu sind im Internet ersichtlich. Kosten und Verpflichtungen trägt der jeweilige Antragssteller selbst.

(7) Verankerungen im Boden sind verboten.

(8) Für den Bezug von Elektrizität und Wasser gelten die nachfolgenden Anlagen:

Anlage 1: Bestimmungen für die Stromversorgung
Anlage 2: Bestimmungen für die Wasserversorgung

(9) Es sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzgesetzes einzuhalten. Für Feiertagsarbeit ist entsprechende Freizeit zu gewähren. Darüber ist ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen vorgewiesen werden muss.

(10) V oder dessen Vertretung vor Ort ist allen Vertragspartnern gegenüber weisungsbefugt, sofern Gefahr im Verzug ist.

Im Falle von Gefahr im Verzug zum Schutz von Leib und Leben ist den Anweisungen des Veranstalters bzw. deren Vertretung vor Ort unverzüglich Folge zu leisten.

(11) A sowie die ggf. von ihm beauftragten Firmen garantieren die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz-Sozialrecht- und Unfallverhütungsvorschriften für alle Arbeiten auf der angemieteten Standfläche. Insbesondere sind die Regelungen zu beachten, die sich aus der Sozialversicherungspflicht u.a. für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ergeben (Meldepflicht, Sozialversicherungsausweis).

§8 Abbau

(1) Der Abbau der Aufbauten kann am Sonntag ab 20 Uhr ohne den Einsatz von Fahrzeugen beginnen und muss bis 22:30 Uhr abgeschlossen sein. Die Einfahrt bzw. das Bewegen von Fahrzeugen ist aus Sicherheitsgründen erst nach Freigabe durch den Veranstalter ab ca. 21 Uhr möglich.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der A die Standplätze in den ursprünglichen, bei Vertragsabschluss bestehenden Zustand zu versetzen.

(3) Von dem A oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Beschädigungen (Flurschäden) sind zu melden und eigenständig durch den A zu beseitigen.

§9 Müll

(1) Anfallender Müll ist vom A selbst mitzunehmen und getrennt zu entsorgen. A trägt bereits bei seiner Planung und während der Veranstaltung zu einer aktiven Müllvermeidung (Drucksachen, Verpackungen usw.) bei.

§10 Veranstaltungsausfall

(1) Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Möglichkeit des Ausfalls aus Gründen fehlender Finanzmittel durch Sponsoring, Gebühren oder Zuschüssen besteht. In diesem Fall verpflichtet sich der Veranstalter, die Veranstaltung bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Die Teilnahmegebühr wird zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. (2) Der V kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Hagel, Sturm, Gewitter, Pandemiegeschehen) absagen. V hat den A unverzüglich darüber zu informieren. In diesem Fall werden dem A 50% der Teilnahmegebühr zurückerstattet. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Erfolgt die Absage, die Unterbrechung oder der Abbruch der Veranstaltung nach dem Beginn der Straßensperrung, gilt die Veranstaltung als durchgeführt, auch wenn sie in ihrem Verlauf unterbrochen oder abgebrochen werden muss. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesem Fall nicht. Eine Absage der Veranstaltung wird schnellstmöglich auf der Homepage www.zamanand.de öffentlich gemacht. Der A erhält zudem eine Email-Benachrichtigung.

(3) Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Möglichkeit des Ausfalls aus Gründen unzumutbaren Mehraufwandes durch Auflagen des Infektionsschutzes besteht. In diesem Fall

verpflichtet sich der Veranstalter, die Veranstaltung bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Die Teilnahmegebühr wird zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

§11 Seuchen- und Hygieneschutz

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Veranstaltung bestehenden gesetzlichen Hygieneregeln und behördlichen Auflagen am Veranstaltungsort. 

(2) Auf der Veranstaltungsfläche ist Bedingung, dass A, dessen Beschäftigte und Gehilfen diese Hygieneregeln und Auflagen während des Aufenthalts auf der Veranstaltungsfläche vollumfänglich einhalten bzw. erfüllen können und werden.

(3) Es ist zu beachten, dass diese Regeln zu Gunsten des Gesundheits- und Bevölkerungsschutzes jederzeit — auch kurzfristig vor oder während der Veranstaltung — an die dynamische Entwicklung eines jeden Infektionsgeschehens angepasst werden können.

(4) Verstöße gegen die Hygieneregeln führen zum Ausschluss aus der Veranstaltung.

(5) A steht dafür ein, dass dessen Beschäftigte oder Gehilfen, die vor Ort tätig sind, über die Hygieneregeln umfassend informiert und eingewiesen werden.

(6) A ist eigenständig verantwortlich, die notwendigen Hygienemaßnahmen für dessen Standfläche zu treffen. (7) A hat unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach

Vertragsschluss ein für den Betrieb der Fläche und/oder des Programmpunktes passendes Hygienekonzept zu erstellen, damit dieses bei der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden kann. Das Konzept ist an etwaige Entwicklungen ständig anzupassen.

§12 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des A gegenüber V sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des V oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung darüber hinaus aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen. Der V haftet insbesondere nicht für das Ausstellungsgut des A. Dieser Ausschluss umfasst auch Feuer-, Diebstahl-, Wasser- oder Witterungsschäden.

(2) Der A haftet für alle Schäden, die dem V durch seine Beteiligung entstehen. Zudem haftet der A für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder durch ihn eingebrachte Gegenstände an Personen oder Sachen entstehen. Der A stellt den V ausdrücklich von jeglichen eventuellen Regressansprüchen Dritter frei.

(3) Dem A wird dringend empfohlen, für die Dauer der Veranstaltung eine kurzfristige Aussteller-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(4) Es wird empfohlen, bei Ausstellungsschluss Gegenstände abzudecken bzw. verdeckt zu platzieren. Ein durch V beauftragter Sicherheitsdienst bestreift das Gelände Samstagnacht zwischen Ende des ersten Veranstaltungstages um 1:30 Uhr und Beginn des Aufbaus am Sonntagmorgen um 8 Uhr. V und die Nachtstreife übernehmen jedoch keine Haftung bei Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen Schadensfällen an den eingebrachten Gegenständen des A.

(5) Sollte A einen eigenen Sicherheitsdienst wünschen, so ist dieser ausschließlich über den Dienstleister des V zu beziehen und auf eigene Rechnung zu bezahlen.

(6) Für sämtliche Schäden aus mangelhaften Elektroanwendungen ab den von V bereitgestellten Verteileranschlüssen haftet der A. Selbiges gilt für Schäden die aus mangelhaften Anwendungen der Wasserversorgung oder der Abdeckung resultieren. 

§13 Sonstiges

Musikdarbietungen sowie verstärkte Durchsagen oder Moderation jeder Art sind mit dem V abzusprechen und von diesem genehmigen zu lassen. Von 23 bis 11 Uhr sind aus Lärmschutzgründen Musikdarbietungen jeder Art untersagt. Bei genehmigter Darbietung haben die A dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenen Lärmrichtwerte an den Ständen eingehalten werden.

§14 Gültigkeit

Andere als die in diesen Teilnahmebedingungen mitgeteilten Auflagen bestehen nicht. Andere behördliche Auflagen, beispielsweise durch das Kreisverwaltungsreferat (KVR), bleiben hiervon jedoch unberührt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtvertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

§16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

(1) Dieser Vertrag unterliegt hinsichtlich seines

Zustandekommens und in allen seinen Wirkungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München.

(3) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich München.

Zamanand Festival Anlage 1

Bestimmungen für die Stromversorgung

V sorgt für eine Stromverteilung bis zu einer Verteilerstelle (Verteilerkasten). Für den Anschluss von der Verteilerstelle bis zum Stand ist der jeweilige Standbetreiber selbst zuständig. Hierfür sind Kabel in ausreichender Länge (mindestens 40m) mitzubringen. 

Beim Aufbau ist keine Stromversorgung gewährleistet, da die Infrastruktur erst nach Sperrung der Straße aufgebaut werden kann.

Die verwendeten Verbindungen müssen für die Nutzung im Freien vorgesehen sein und mittels Abdeckmatten gegen Stolpergefahr geschützt werden. 

Die Elektroinstallationen ab Verteilerkasten sind generell nach den neuesten EN-, DIN und VDE-Bestimmungen und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

Fußgänger- oder Radwege dürfen nur nach Absprache mit V und auch nur abgedeckt im 90Grad Winkel gequert werden.

Bei mangelnder oder fehlerhafter Einhaltung dieser Vorgaben behält sich der Veranstalter vor, ggf. erforderliche Nachbesserungen in Rechnung zu stellen.

Stromanschlüsse sind über das Anmeldeformular des Zamanand Festivals zu bestellen. Der Verbrauch ist im Preis inkludiert. Spätere oder unzureichende Bestellungen werden nach Möglichkeit umgesetzt und mit einem Aufschlag von 100% in Rechnung gestellt.

Zamanand Festival Anlage 2

Bestimmungen für die Wasserversorgung

V sorgt für eine Wasserverteilung bis zu einer Verteilerstelle (Hydrant). Für den Anschluss von der Verteilerstelle bis zum Stand ist der jeweilige Standbetreiber selbst zuständig. Hierfür sind Schläuche in ausreichender Länge (mindestens 40m) mitzubringen. 

Beim Aufbau ist keine Wasserversorgung gewährleistet, da die Infrastruktur erst nach Sperrung der Straße aufgebaut werden kann.

Die verwendeten Verbindungen müssen für die Nutzung im Freien vorgesehen sein und mittels Abdeckmatten gegen Stolpergefahr geschützt werden. 

Die Wasserinstallationen ab Hydrant sind generell nach den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend der Trinkwasserverordnung auszuführen. 

Fußgänger- oder Radwege dürfen nur nach Absprache mit V und auch nur abgedeckt im 90Grad Winkel gequert werden.

Bei mangelnder oder fehlerhafter Einhaltung dieser Vorgaben behält sich der Veranstalter vor, ggf. erforderliche Nachbesserungen in Rechnung zu stellen.

Wasseranschlüsse sind über das Anmeldeformular des Zamanand Festivals zu bestellen. Der Verbrauch ist im Preis inkludiert. Spätere oder unzureichende Bestellungen werden nach Möglichkeit umgesetzt und mit einem Aufschlag von 100% in Rechnung gestellt.

Abwasser muss gesondert bei V angemeldet werden.

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