Teilnahmebedingungen (AGB) ZAMANAND Festival
für Aussteller*innen und Gastronomiebetriebe
zwischen
**Zamanand gUG (haftungsbeschränkt)** – nachfolgend **Veranstalter** oder **V**,
und den teilnehmenden Anbietenden – nachfolgend **Anbieter** oder **A**.
TEIL A – ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN (für alle Anbieter)
§ 1 Zulassung, Wertebasis und Ausschlussgründe
1. Schwerpunkt des ZAMANAND Festivals ist die Förderung von ökologischer Nachhaltigkeit (insbesondere energiesparender und ressourcenschonender Lebens- und Wirtschaftsweisen) und sozialem Zusammenhalt in München und darüber hinaus. Zur Teilnahme zugelassen werden Anbieter, Initiativen, Vereine, Bündnisse, Bildungseinrichtungen, soziale Träger, Kulturschaffende, Unternehmen, KdÖR und sonstige Gruppen (A), deren Angebote insbesondere
- ökologische Nachhaltigkeit, Klima- und Ressourcenschutz,
- sozialen Zusammenhalt, demokratische Kultur, Antidiskriminierung, Vielfalt und Inklusion,
- eine nachhaltige, barrierefreie und raumsparende Mobilität sowie
- eine lebenswerte, freundliche und partizipative Gestaltung des öffentlichen Raums
fördern. Inhalt, Dienstleistung und Angebot des A sind in der Bewerbung genau zu beschreiben.
2. Bei Planung und Umsetzung der Aktionen und Projekte hat A auf soziale Verträglichkeit, ökologische Auswirkungen, einen sparsamen Energie- und Ressourcenverbrauch sowie eine möglichst aktive Beteiligung der Besucher*innen zu achten.
3. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Organisationen, Initiativen, Bündnisse und deren Teil-, Unter- oder Deckorganisationen,
- die von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder eines Landes als extremistisch, extremismusnah oder als Verdachtsfall geführt oder beobachtet werden, oder
- die in ihrem Auftreten erkennbar Ziele, Kampagnen oder Symbole solcher Organisationen unterstützen oder propagieren.
Der A versichert mit seiner Bewerbung, dass dies weder auf ihn selbst noch auf mit ihm organisatorisch eng verbundene Träger (z. B. Trägerkreis, Bündnispartner, Unterstützerkreise) zutrifft und dass etwaige Zugehörigkeiten zu Bündnissen, Trägerkreisen oder Unterstützerlisten vollständig offengelegt werden.
4. Unabhängig davon kann V die Zulassung verweigern oder Inhalte untersagen, wenn diese diskriminierend oder demokratiefeindlich sind. Es dürfen insbesondere keine verfassungsfeindlichen, rassistischen, antisemitischen (gemäß der Arbeitsdefinition Antisemitismus der Landeshauptstadt München), muslimfeindlichen, homophoben, sexistischen oder sonst diskriminierenden Inhalte vertreten oder dargestellt werden. Es dürfen weder in Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole verwendet werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren. Die Technologie von L. Ron Hubbard darf während der Veranstaltung weder angewendet noch verbreitet werden.
5. V ist nicht verpflichtet, alle am Markt bestehenden Organisationen und deren Aktivitäten laufend zu beobachten. V ist jedoch berechtigt, eine bereits erteilte Zulassung auch kurzfristig mit sofortiger Wirkung zu widerrufen oder einzelne Inhalte zu untersagen, wenn nach der Zusage Umstände bekannt werden oder ihm mitgeteilt werden, die einen Ausschluss nach Ziffer 3 oder 4 rechtfertigen oder nahelegen. In diesem Fall beschränkt sich ein etwaiger Anspruch des A auf Erstattung bereits gezahlter Teilnahmegebühren; weitergehende Ansprüche (insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen oder entgangenem Gewinn) sind ausgeschlossen, es sei denn, V trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
6. Ein A kann daneben aus Kapazitätsgründen (z. B. bei ausreichender Anzahl gleichartiger Angebote) oder bei fehlender inhaltlicher Passung zum Festivalprofil abgelehnt werden. Die Entscheidung liegt allein beim V.
7. Die Bewerbung des A stellt lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder elektronischer Teilnahmebestätigung bzw. Rechnungsstellung durch V zustande.
§ 2 Teilnahmegebühr, Kaution, Fälligkeit und Preise
1. Die Teilnahmegebühr (Standgebühr) sowie etwaige Nebenkosten (z. B. Strom-, Wasseranschluss) ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisübersicht bzw. aus der konkreten Zusage des V.
2. Die Teilnahmegebühr ist nach Rechnungsstellung unverzüglich zur Zahlung fällig.
3. Geht die Teilnahmegebühr nicht fristgerecht ein, ist V berechtigt, die Teilnahme von A zu verweigern; ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des A besteht nicht.
4. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Für als gemeinnützig anerkannte Vereine im Sinne der Abgabenordnung kann V vorsehen, dass zusätzlich oder anstelle einer regulären Teilnahmegebühr eine Kaution in Höhe von 200,00 € je Stand („Kaution“) zu leisten ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung bzw. der Teilnahmezusage.
6. Die Kaution ist zusammen mit der Anmeldung fällig. Sie wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach ordnungsgemäßer Teilnahme des A entweder auf die Teilnahmegebühr angerechnet oder nach der Veranstaltung zurückgezahlt. Voraussetzung ist, dass A den Stand tatsächlich betreibt und seine vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere zu Aufbau, Abbau, Sauberkeit und Rückgabe der Fläche) erfüllt.
7. Erscheint A trotz Anmeldung und Zusage ohne rechtzeitige Stornierung nicht zum Festival („Nichterscheinen“), verfällt die Kaution in voller Höhe; ein Rückzahlungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Die Regelungen zu Stornofristen in § 3 bleiben unberührt.
§ 3 Rücktritt / Stornierung durch den Anbieter
1. Storniert A seine Teilnahme weniger als 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer an.
2. Erfolgt die Stornierung weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, sind zusätzlich die volle Teilnahmegebühr und bereits gebuchte Nebenkosten (insbesondere Strom-/Wasseranschlüsse) in voller Höhe zu zahlen.
3. Die Stornierung hat in Textform (z. B. E-Mail) zu erfolgen; maßgeblich ist der Zugang bei V.
§ 4 Veranstaltungsdauer und Programmänderungen
1. Die konkreten Veranstaltungs-, Ausschank- und Betriebszeiten werden von V für jede Veranstaltung gesondert bekanntgegeben (z. B. in der Einladung, auf der Website oder in der schriftlichen Zusage).
2. V ist berechtigt, aus organisatorischen oder behördlich angeordneten Gründen (z. B. Lärmschutzauflagen, Wetterlage, Sicherheitskonzept) die Veranstaltungszeiten angemessen anzupassen, Programmteile zu verlegen, zu ändern oder zu streichen, soweit dies für A zumutbar ist.
3. Eine Änderung der Veranstaltungszeiten innerhalb eines angemessenen Rahmens berechtigt A nicht zur Minderung der Teilnahmegebühr oder zum Rücktritt, sofern der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt.
§ 5 Aufbau, Zufahrten und Rettungswege
1. Aufbau- und Zufahrtszeiten werden von V bekanntgegeben. Aufbau außerhalb dieser Zeiten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von V.
2. Die Ein- und Ausfahrt zum Veranstaltungsgelände ist ausschließlich mit gültiger Zufahrtsgenehmigung und über die von V ausgewiesenen Zufahrten zulässig. Auf der Veranstaltungsfläche und in Fußgänger- und fahrradzugänglichen Bereichen ist mit besonderer Vorsicht und Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Während des Festivalbetriebs ist jeglicher Fahrzeugverkehr auf der Veranstaltungsfläche aus Sicherheitsgründen untersagt.
3. Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Hydranten, Notrufsäulen, Zugänge zu Gebäuden, U- und S-Bahnhöfen sowie sonstige Sicherheitseinrichtungen sind jederzeit in der vorgeschriebenen Breite und Höhe freizuhalten. Sie dürfen weder zugestellt, überbaut noch in ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt werden.
4. Stände, Aufsteller, Tische, Werbeträger und sonstige Gegenstände dürfen Rettungswege nicht einengen. A hat die Markierungen und Vorgaben aus Lageplänen, Beschilderungen und Weisungen der Ordnungskräfte strikt zu beachten.
5. Sämtliche Fahrzeuge (inkl. Kühl- und Lagerfahrzeuge), die nicht ausdrücklich von V zum Verbleib auf dem Gelände zugelassen sind, sind bis zu dem von V mitgeteilten Zeitpunkt vor Veranstaltungsbeginn aus dem Veranstaltungsbereich zu entfernen.
6. Während Auf- und Abbau sowie der Veranstaltung selbst besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Standes.
7. A berücksichtigt bei Anlieferung, Aufbau und Betrieb nach Möglichkeit klimafreundliche und ressourcenschonende Lösungen (z. B. gebündelte Anlieferungen, Nutzung von ÖPNV und Fahrrad, Verzicht auf unnötige Fahrten und Leerfahrten).
§ 6 Nutzung der Standfläche und Werbung
1. A ist berechtigt, die ihm zugewiesene Fläche ausschließlich im Rahmen der Veranstaltung und entsprechend der in der Bewerbung angegebenen und von V zugelassenen Inhalte, Produkte und Aktionen zu nutzen.
2. Die Platzzuteilung erfolgt durch V unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche von A. V bleibt berechtigt, aus organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen auch nach Standzuteilung Änderungen vorzunehmen, soweit diese für A zumutbar sind.
3. Eigenwerbung von A ist nur im unmittelbaren Umfeld von höchstens 2 Metern um die gemietete Standfläche zulässig und ausschließlich für die bekannten und genehmigten Angebote von A. Fremdwerbung (z. B. für Dritte, Sponsoren oder andere Veranstaltungen) ist ohne schriftliche Zustimmung von V untersagt.
4. Flugblatt- und Flyer-Verteilung auf und unmittelbar vor dem Festivalgelände ist grundsätzlich untersagt, soweit V nichts anderes schriftlich genehmigt. Plakatierung und sonstige Werbung auf öffentlichem Grund ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen sowie gemäß den städtischen Vorgaben erlaubt; unzulässig angebrachte Werbung kann auf Kosten des V durch die Stadt entfernt werden und wird A im Innenverhältnis weiterberechnet.
5. Bild- und Tonaufzeichnungen, Live-Übertragungen, Musik- und Tondarbietungen am Stand bedürfen der vorherigen Zustimmung von V und der Einhaltung urheberrechtlicher sowie persönlichkeitsrechtlicher Vorgaben und Bestimmungen; ergänzend gilt § 13.
6. Der Verkauf von Speisen, Getränken und sonstigen Produkten ist Ausstellern ohne gastronomische Zulassung nicht gestattet. Verkäufe sind nur denjenigen A erlaubt, die von V ausdrücklich als Gastronomiebetrieb oder Verkaufsstand zugelassen wurden; für diese gelten zusätzlich die Bestimmungen des Teils B dieser AGB.
7. Die Standfläche wird im vorhandenen Zustand überlassen; eine absolute Ebenheit des Bodens sowie die Eignung für bestimmte Aufbauten wird nicht garantiert.
8. Bei der Auswahl und Gestaltung von Werbemitteln (Banner, Plakate, Deko, Give-aways) achtet A auf ressourcenschonende und abfallarme Lösungen und unterstützt die Zero-Waste-Ziele des Festivals. V kann bestimmte Arten von Werbemitteln (z. B. Luftballons, Einweg-Plastikgadgets, nicht recycelbare Give-aways) untersagen.
§ 7 Unterhaltung der Stände, technische Sicherheit, Barrierefreiheit und Ressourcenschonung
1. Aufbau, Gestaltung, Ausstattung und laufende Unterhaltung des Standes erfolgen ausschließlich durch A auf dessen Kosten. Der Stand ist während der von V bekanntgegebenen Öffnungszeiten durch A oder eine bevollmächtigte, entscheidungsbefugte Person dauerhaft zu besetzen.
2. A ist für standsichere Aufstellung und ordnungsgemäßen Abbau sämtlicher Aufbauten verantwortlich. Pavillons, Schirme, Trägerkonstruktionen und ähnliche Aufbauten sind ausreichend gegen Wind und sonstige Wettereinflüsse zu sichern. Verankerungen im Boden (z. B. Dübel, Haken, Nägel, Schrauben) sind unzulässig; es sind ausschließlich ballastierende Sicherungen (z. B. Gewichte) zu verwenden.
3. Stromkabel, Wasserleitungen und Schläuche sind so zu verlegen, dass keine Stolpergefahr und keine Beschädigungsgefahr besteht; sie sind nötigenfalls mit geeigneten Kabelbrücken oder Gummimatten abzudecken.
4. A verwendet nach Möglichkeit energiesparende Geräte und Beleuchtung (z. B. LED), stellt unnötige Verbraucher ab und sorgt für einen insgesamt sparsamen Energieeinsatz. Kabeltrommeln dürfen nur vollständig abgerollt betrieben werden; die technischen Vorgaben des Stromversorgers und der gegebenen Anlagen (insbesondere Mindestquerschnitt, Anschlussart) sind einzuhalten. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den von V herausgegebenen Strom- und Wasseranleitungen sowie den einschlägigen Merkblättern.
5. Alle gesetzlichen Unfallverhütungs-, Arbeits- und Sozialvorschriften (einschließlich Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz) sind einzuhalten. Für Feiertagsarbeit ist entsprechende Freizeit zu gewähren; hierüber ist ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen vorzulegen ist.
6. Die Vorgaben der Branddirektion München und sonstiger Sicherheitsbehörden (insbesondere zu Rettungswegen, Abständen von Gebäuden, zulässigen Materialien, Umgang mit Holzkohle und Flüssiggas) sind strikt einzuhalten. Offene Flammen, Holzkohlegrills, Pyrotechnik und Flüssiggas sind ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch V untersagt.
7. In jedem Stand ist ein geeigneter, funktionsfähiger Feuerlöscher (mindestens 6 kg, nach einschlägiger Norm) gut sichtbar und jederzeit zugänglich bereitzuhalten; die Bedienung ist dem Standpersonal bekannt zu machen.
8. A hat seinen Stand so zu gestalten und zu betreiben, dass Barrieren für Menschen mit Behinderungen möglichst vermieden werden (z. B. freie Durchgangsbreiten, keine unnötigen Schwellen, gut sichtbare Beschilderung). Die Grundsätze einer barrierearmen Veranstaltung sind zu berücksichtigen.
9. V oder dessen vor Ort eingesetzte Vertretung sind bei Gefahr im Verzug allen A gegenüber weisungsbefugt. Den Anweisungen ist zur Gefahrenabwehr unverzüglich Folge zu leisten.
10. A unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Nachhaltigkeits- und Zero-Waste-Ziele des Festivals, insbesondere durch sparsamen Energie- und Wasserverbrauch, die Verwendung langlebiger und reparierbarer Standbauteile, den Verzicht auf Einwegdekoration, Einwegkabelbindern und Give-aways ohne erkennbaren Mehrwert sowie die bevorzugte Nutzung umweltfreundlicher Materialien.
§ 8 Abbau
1. Der Abbau darf erst nach dem von V bekanntgegebenen offiziellen Veranstaltungsende beginnen. Abbauzeiten und Einfahrt von Fahrzeugen können aus Sicherheitsgründen zeitlich versetzt werden (z. B. zunächst Abbau ohne Fahrzeuge, Zufahrt bzw. Ausfahrt erst nach Freigabe durch V).
2. Nach Ablauf der Nutzungszeit hat A seinen Standplatz in den ursprünglichen, bei Vertragsabschluss bestehenden Zustand zu versetzen.
3. Von A oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden (insbesondere Flurschäden, Beschädigungen an Straße, Wegen, Ausstattung und Gebäuden) sind V unverzüglich anzuzeigen und von A auf eigene Kosten zu beseitigen.
4. V kann auf Kosten des A Ersatzvornahmen veranlassen, wenn A seinen Abbaupflichten oder Schadensbeseitigungspflichten nicht nachkommt.
§ 9 Müll, Umweltschutz, Zero Waste und Abwasser
1. A trägt bereits bei Planung und Durchführung seines Angebots aktiv zur Müllvermeidung bei und unterstützt das von V verfolgte Zero-Waste-Ziel. Insbesondere sind Einwegverpackungen, Einweg-Geschirr, Einweg-Besteck nicht zulässig. Werbematerialien sind auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen.
2. Anfallender Müll ist von A selbst zu sammeln, ordnungsgemäß zu trennen und vom Veranstaltungsgelände zu entfernen oder in ein von V vorgegebenes Sammel- und Entsorgungssystem einzuspeisen. V kann Mindestzahlen an Müllbehältern pro Stand vorgeben; volle Müllsäcke sind im Stand oder an von V bezeichneten Sammelstellen zwischenzulagern und durch A in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. A ist darüber hinaus für die Sauberkeit im Bereich seines Standes sowie in einem Umkreis von mindestens 5 Metern verantwortlich.
4. Die Verwendung von Helium-Ballons und Plastik-Strohhalmen ist nicht gestattet. V kann weitere Einwegprodukte (z. B. Wegwerf-Give-aways) ganz oder teilweise untersagen. A verpflichtet sich, entsprechende Vorgaben umzusetzen.
5. Das Einleiten von Abfällen, Ölen, Fetten, Farben oder sonstigen Schadstoffen in Boden, Regenwasserabläufe oder Kanalisation ist unzulässig. Fetthaltige Abwässer sind über geeignete Fettabscheider zu führen; V kann Nachweise über die Entsorgung verlangen.
6. Für den Umgang mit Getränken und Trinkwasser sind ausschließlich trinkwassergeeignete Leitungen, Schläuche und Armaturen zu verwenden. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den von V herausgegebenen Strom- und Wasseranleitungen sowie den einschlägigen Merkblättern.
§ 10 Veranstaltungsausfall, höhere Gewalt und behördliche Maßnahmen
1. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Durchführung der Veranstaltung u. a. von Sponsorengeldern, Gebühreneinnahmen, Zuschüssen sowie von behördlichen Genehmigungen (insbesondere Erlaubnis, veranstaltungs- und sicherheitsrechtliche Auflagen) abhängt.
2. Muss V die Veranstaltung aus Gründen fehlender Finanzmittel oder wegen Versagung/Widerruf notwendiger Genehmigungen absagen, verpflichtet sich V, dies – soweit möglich – spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall zurückerstattet; weitergehende Schadensersatzansprüche von A sind ausgeschlossen.
3. V kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen (z. B. Unwetter, Sturm, Hagel, Gewitter, Terrorwarnung, Pandemielage, Sicherheitskonzept, Energie- oder Wasserausfall) ganz oder teilweise absagen, unterbrechen oder abbrechen. V informiert A hierüber unverzüglich.
4. Im Falle der Absage bis 1 Woche vor Beginn der Straßensperrung werden 50 % der Teilnahmegebühr erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Erfolgt die Absage, Unterbrechung oder der Abbruch nach Beginn der Straßensperrung, gilt die Veranstaltung als durchgeführt; eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt nicht.
§ 11 Seuchen-, Infektions- und Hygieneschutz
1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Veranstaltung bestehenden gesetzlichen Hygieneregeln (insbesondere IfSG, LMHV, einschlägige EU-Hygieneverordnungen) sowie sämtliche behördlichen Auflagen am Veranstaltungsort.
2. A stellt sicher, dass er selbst, seine Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen diese Hygieneregeln jederzeit erfüllen können und werden. A weist sein Personal entsprechend ein und dokumentiert dies.
3. Die Hygieneregeln können behördlich jederzeit – auch kurzfristig vor oder während der Veranstaltung – geändert oder verschärft werden. A hat auch geänderte Auflagen umzusetzen. Verstöße können zum Ausschluss vom Festival und zur sofortigen Schließung des Standes führen, ohne Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr.
4. A, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit Geschirr/Spülen befasst sind, haben insbesondere die Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG („Erstbelehrung“) und die regelmäßigen Folgebelehrungen sowie Hygieneschulungen nach LMHV sicherzustellen und die entsprechenden Nachweise am Stand bereitzuhalten.
5. Personen mit einschlägigen meldepflichtigen Erkrankungen oder entsprechenden Symptomen (z. B. akute infektiöse Gastroenteritis, Typhus/Paratyphus, Virushepatitis A/E, infizierte Wunden) dürfen nicht im Lebensmittelbereich eingesetzt werden.
6. Weitere Details ergeben sich aus den von V ausgehändigten Merkblättern der Landeshauptstadt München (insbesondere „Anforderungen an Lebensmittelstände auf Märkten und Festen“ sowie „Informationen zum Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer*innen“), die von A zu beachten sind.
§ 12 Haftung und Versicherung
1. Schadensersatzansprüche von A gegen V sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von V oder dessen Erfüllungsgehilfen. Von diesem Haftungsausschluss unberührt bleiben Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
2. V haftet insbesondere nicht für Schäden am Ausstellungsgut oder sonstigen eingebrachten Sachen von A, etwa durch Feuer, Wasser, Witterungseinflüsse, Diebstahl oder Vandalismus.
3. A haftet für alle Schäden, die V durch seine Beteiligung entstehen, einschließlich solcher Schäden, für die V von Dritten (insbesondere der Landeshauptstadt München oder Nachbarn) in Anspruch genommen wird. A stellt V von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese durch das Verhalten von A, dessen Beschäftigten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
4. Dem A wird dringend empfohlen, eine ausreichende Haftpflichtversicherung (z. B. Ausstellerhaftpflicht) abzuschließen, die insbesondere Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit seinem Stand abdeckt.
5. V kann einen externen Sicherheitsdienst einsetzen; dieser dient der allgemeinen Sicherheit, übernimmt jedoch keine Obhutspflichten für die Stände und Gegenstände von A.
6. Ab den von V bereitgestellten Strom- und Wasserverteilern haftet A für alle Schäden, die durch mangelhafte eigene Installationen, Geräte oder Leitungen entstehen.
§ 13 Musik, Lärm, GEMA, Jugendschutz und öffentliche Ordnung
1. Musikdarbietungen, verstärkte Durchsagen und sonstige Beschallungen am Stand sind grundsätzlich untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von V. V kann Pegelbegrenzungen und Zeitfenster vorgeben oder Beschallung aus Gründen des Lärmschutzes untersagen.
2. Für urheberrechtlich geschützte Musik (live oder von Tonträgern) ist V – soweit er Musiknutzer im urheberrechtlichen Sinne ist – für die Entrichtung etwaiger (Lizensierungs-) Gebühren verantwortlich, sofern V diese Aufgabe nicht ausdrücklich übernimmt. V übernimmt als Veranstalter im urheberrechtlichen Sinn die Anmeldung sowie die Gebühren bei der GEMA.
3. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Lärmschutz, zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind einzuhalten. Verhalten am Stand, das geeignet ist, die Allgemeinheit erheblich zu belästigen oder die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, ist zu unterlassen.
4. A ist verpflichtet, die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes einzuhalten. Dies gilt insbesondere für:
- Abgabe und Verzehr alkoholischer Getränke,
- Verkauf und Konsum von Tabak- und nikotinhaltigen Erzeugnissen (inkl. E-Zigaretten und E-Shishas),
- Zugang von Kindern und Jugendlichen zu jugendgefährdenden Medien, Angeboten und Darbietungen.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Jugendschutzaushänge sind gut sichtbar anzubringen.
6. Verstöße gegen Jugendschutz-, Lärmschutz- oder sonstige wesentliche Ordnungsvorschriften können zum sofortigen Veranstaltungsverweis und zum Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen führen.
§ 14 Kinderschutz und Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- Für Angebote, die sich schwerpunktmäßig an Kinder und/oder Jugendliche richten oder bei denen diese in besonderer Weise eingebunden sind (z. B. Workshops, betreute Spiel- oder Kreativangebote, Kinderprogramme), dürfen grundsätzlich nur A zugelassen werden,
- die als Träger der freien Jugendhilfe oder in vergleichbarer Weise anerkannt sind, oder
- die nachweisen können, dass sie über geeignete Strukturen und Konzepte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verfügen.
- V kann insbesondere verlangen, dass Personen, die im Rahmen des Angebots regelmäßig, nicht nur kurzfristig und in nicht völlig unerheblichem Umfang mit Kindern oder Jugendlichen in unmittelbaren Betreuungssituationen zusammenarbeiten, ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne von § 30a BZRG vorlegen. Das Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.
- Die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse erfolgt ausschließlich durch hierzu befugte Personen. Es werden keine Kopien gefertigt; Daten über den Inhalt werden – soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen – nicht gespeichert, sondern nur der Umstand der ordnungsgemäßen Vorlage dokumentiert.
- A stellt sicher, dass etwaige Hinweise auf mögliche Kindeswohlgefährdungen ernst genommen, fachlich geprüft und – soweit erforderlich – an die zuständigen Stellen (insbesondere Jugendhilfe/Kinderschutz) weitergeleitet werden. A arbeitet insoweit mit den zuständigen Fachstellen zusammen.
- Verstößt A gegen Verpflichtungen aus diesem § 16 oder verweigert unberechtigt die erforderlichen Nachweise, kann V den Stand bzw. das entsprechende Angebot ganz oder teilweise schließen; die Pflicht zur Zahlung der vollen Teilnahmegebühr bleibt hiervon unberührt.
§ 15 Einbindung städtischer Auflagen, Schriftform
1. Neben diesen AGB gelten die jeweils für die Veranstaltung erteilten behördlichen Bescheide und Auflagen (insbesondere des Kreisverwaltungsreferats, der Branddirektion, des Gesundheitsreferats und des Stadtjugendamts) in ihrer jeweils gültigen Fassung ergänzend als Vertragsbestandteil. Dies umfasst insbesondere die „Hinweise für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund“, die brandschutztechnischen Auflagen der Branddirektion, die Merkblätter zu Lebensmittelständen und Trinkwasserinstallationen sowie jugendschutzrechtliche Hinweise.
2. Die Nichteinhaltung behördlicher Auflagen kann ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen haben und zur Versagung künftiger Genehmigungen gegenüber V führen. Soweit Verstöße von A verursacht werden, haftet A für daraus entstehende Schäden und Kosten.
3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen V und A bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
§ 17 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Dieser Vertrag unterliegt hinsichtlich seines Zustandekommens und in allen seinen Wirkungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München.
3. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich München.
TEIL B – ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR GASTRONOMIE- UND VERKAUFSSTÄNDE
Die Bestimmungen dieses Teils B gelten ergänzend für alle A, die Speisen und/oder Getränke zubereiten, ausschenken oder verkaufen oder sonstige Waren entgeltlich abgeben. Es gelten sämtliche städtischen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit Lebensmitteln (siehe auch Merkblätter im Infobereich)
§ B1 Zulassung und Gestattung
1. Das Recht, die Standfläche zur Ausgabe oder zum Verkauf von Speisen, Getränken oder Waren zu nutzen, steht ausschließlich dem von V zugelassenen A zu und darf ohne schriftliche Zustimmung von V weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden.
2. A ist verantwortlich für die Einholung etwaiger gewerbe-, gaststätten- oder straßenrechtlicher Erlaubnisse und Gestattungen (insbesondere Ausschank von Alkohol, Gestattungen nach GastG). Anfallende Gebühren sind von A unmittelbar an die Stadt zu entrichten.
3. Die baulichen und gastronomischen Einrichtungen des Standes müssen den brandschutzrechtlichen, lebensmittelrechtlichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Warenschutz (Spuckschutz) und hygienische Standgestaltung sind sicherzustellen.
4. Es ist ausschließlich der Verkauf von Speisen/Getränken für den Verzehr vor Ort erlaubt.
5. Gesetzliche Vorschriften sind einzuhalten. Der Stand muss die volle Anschrift des A tragen, alle Verkaufswaren müssen mit Preisen, Mengenangaben und Zusatzstoffen gekennzeichnet sein.
6. Es sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzgesetzes einzuhalten. Für Feiertagsarbeit ist entsprechende Freizeit zu gewähren. Darüber ist ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen vorgewiesen werden muss
§ B2 Mehrweg, Zero-Waste-Konzept und Preise
1. Speisen und Getränke sind ausschließlich in spülbaren Mehrwegbehältnissen auszugeben, soweit nicht ausnahmsweise und schriftlich etwas anderes mit V vereinbart ist. Einweg-Geschirr und -Becher sind grundsätzlich unzulässig, auch wenn sie vom Hersteller als kompostierbar deklariert werden. Es gilt das Mehrgebot der Landeshauptstadt München. Die hygienische Ausgabe von Speisen in Servietten oder Papiertüten ohne Fettbarriere sind geduldet.
2. Für Mehrweg-Getränkegläser /-flaschen /-becher ist ein angemessener Pfandbetrag zu erheben, der mindestens 2,00 € pro Einheit beträgt, sofern V nichts Abweichendes vorgibt. A wirkt an einem von V vorgegebenen einheitlichen Pfandsystem mit.
3. A kann verpflichtet werden, ein von V vorgegebenes zentrales Mehrwegsystem (Becher/Geschirr) zu nutzen und Pfandkonten mit dem Systemanbieter zu führen. Die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Systemanbieters sind Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses.
4. Für alkoholfreie Getränke ist mindestens ein Getränk anzubieten, dessen Preis einen von V festgelegten Höchstbetrag von 3 Euro pro 0,5 l nicht überschreitet. Darüber hinaus achtet A insgesamt auf eine sozial verträgliche Preisgestaltung, die den Festivalgedanken des sozialen Zusammenhalts unterstützt. Es besteht grundsätzlich kein Konsumzwang auf dem Festivalgelände.
5. A verpflichtet sich, sein Sortiment soweit zumutbar an den Zero-Waste-Zielen des Festivals auszurichten. Hierzu gehören insbesondere
- die Vermeidung von einzeln verpackten Kleinartikeln (z. B. Zucker, Milch, Besteck),
- die Verwendung von Mehrweg- oder Großgebinden,
- der Verzicht auf kostenlose Einweg-Give-aways ohne nachvollziehbaren Nutzen.
6. V kann in Abstimmung mit A zusätzliche, für alle Gastronomie- und Verkaufsstände einheitliche Zero-Waste-Maßnahmen festlegen (z. B. einheitliche Mehrwegbehälter, Rücknahmestellen, Pfandhöhen), die von A umzusetzen sind.
7. Pro Stand sind vom A jeweils 2 Müllsammelbehälter à 100 Liter Fassungsvermögen aufzustellen. Volle Müllsäcke müssen im Standinneren gesammelt werden und vom A korrekt entsorgt werden.
§ B3 Lebensmittelhygiene und Personal
1. A hat die baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen an Lebensmittelstände sowie beim Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten. Dazu gehören insbesondere:
- saubere, leicht zu reinigende Oberflächen und Böden,
- geeignete Warenschutzeinrichtungen,
- ausreichende Kühlkapazitäten für leicht verderbliche Lebensmittel,
- hygienische Abfallbehälter mit dicht schließendem Deckel,
- Handwaschgelegenheiten mit Warm-/Kaltwasser, Reinigungs- und Trocknungsmitteln,
- getrennte Bereiche für „reine“ und „unreine“ Tätigkeiten.
2. Lebensmittel dürfen nicht auf dem Boden gelagert werden und sind vor Witterungseinflüssen, Schädlingen und sonstigen Verunreinigungen zu schützen.
3. Die Abgabe von Speisen, die in Privathaushalten hergestellt wurden, ist unzulässig.
4. A stellt sicher, dass alle mit Lebensmitteln oder Geschirr befassten Personen die erforderlichen Infektionsschutzbelehrungen nach § 43 IfSG und die notwendigen Hygieneschulungen nach LMHV besitzen und entsprechende Nachweise am Stand vorhalten.
5. Das Standpersonal hat ein hohes Maß an persönlicher Hygiene einzuhalten (u. a. saubere Schutzkleidung, Kopfbedeckung, regelmäßiges Händewaschen, kein Rauchen im Lebensmittelbereich).
6. In den Gastrobereichen stellt V. abschließbare Personaltoiletten mit Handwaschmöglichkeit zur Verfügung.
7. In Essensständen ist ein Handwaschbecken mit Seifenspender, Einmalhandtüchern und Warmwasserzufuhr erforderlich. Bei Zubereitung von Lebensmitteln ist zudem ein separates Spül- und Reinigungsbecken aufzustellen und zu nutzen.
§ B4 Trinkwasser, Schankanlagen und Abwasser
1. Wird ein Trinkwasseranschluss genutzt, hat A ausschließlich trinkwassergeeignete Schläuche, Leitungen und Armaturen zu verwenden. Gartenschläuche und ungeprüfte Materialien sind verboten.
2. Nach Anschluss von Schläuchen und Leitungen sind diese vor Betriebsbeginn und nach längeren Stillstandszeiten ausreichend zu spülen. Leitungen sind vor starker Sonneneinstrahlung und Verunreinigung zu schützen.
3. Nicht genutzte Anschlusskupplungen sind mit Blindstopfen zu verschließen; eine Wasserüberleitung zu fremden Betrieben oder privaten Wohnwagen ist unzulässig.
4. Sämtliches Schmutzwasser ist in das städtische Kanalnetz einzuleiten; eine Versickerung ins Erdreich ist verboten. Fetthaltige Abwässer sind über geeignete Fettabscheider zu führen; V kann entsprechende Nachweise verlangen.
5. Wird eine Getränkeschankanlage verwendet, sind die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben sowie etwaige Anzeige- oder Genehmigungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden zu erfüllen.
§ B5 Alkohol, Jugendschutz
1. A, die alkoholische Getränke ausschenken oder verkaufen, sind verpflichtet, die jugendschutzrechtlichen Altersgrenzen strikt einzuhalten und entsprechende Aushänge gut sichtbar anzubringen. Der Ausschank an offensichtlich betrunkene Personen ist zu verweigern.
3. Bei der Kalkulation von Speisen und Getränken berücksichtigt A die Zielsetzung des Festivals, Angebote auch für Menschen mit geringem Einkommen zugänglich zu machen, und strebt – im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten – eine sozial verträgliche Preisstruktur an
§ B6 Zentrale Partner, gemeinsam genutzte Aufenthaltsflächen für die Besuchenden und Gutscheine
1. Soweit V für bestimmte Produktgruppen (z. B. Bier, alkoholfreie Getränke, Mehrwegsysteme) zentrale Vertrags- oder Systempartner benennt, ist A verpflichtet, seine Bezüge und Abläufe hierauf auszurichten (z. B. Bezug bestimmter Getränke ausschließlich über den benannten Partner, Nutzung bestimmter Becher- oder Geschirrsysteme). Details ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung oder gesonderten Vereinbarungen.
2. A kann verpflichtet werden, Sitzgelegenheiten (z. B. Biertischgarnituren) für gemeinsame Gastronomieflächen (z. B. „Gastroinsel“) zur Verfügung zu stellen; Umfang und Modalitäten legt V fest.
3. Mit seiner Teilnahme an der Veranstaltung verpflichtet sich der A, pro gemieteten Stand jeweils 15 Essensgutscheine bzw. 20 Getränkegutscheine für die zahlreichen Künstler*innen und Helfer*innen des Festivals zur Verfügung zu stellen. Die Gutschiene gelten für ein Essen oder ein Getränk. V kann darüber hinaus Wertgutscheine ausgeben, die an den Verkaufsständen der jeweiligen Veranstaltung einlösbar sind und die im Anschluss an die Veranstaltung separat mit dem V abgerechnet werden. Eine Barauszahlung der Wertgutscheine ist ausgeschlossen.
4. Die Betreiber der Stände verpflichten sich, 15 Biertischgarnituren oder Sitzgelegenheiten für 120 Personen (Getränkestände) bzw. 5 Biertischgarnituren oder Aufenthaltsmöglichkeiten für 40 Personen (Essenstände) für den gemeinsamen Aufenthaltsfläche eines Gastrobereichs („Gastroinsel“) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zamanand Festival Anlage 1
Bestimmungen für die Stromversorgung
V sorgt für eine Stromverteilung bis zu einer Verteilerstelle (Verteilerkasten). Für den Anschluss von der Verteilerstelle bis zum Stand ist der jeweilige Standbetreiber selbst zuständig. Hierfür sind Kabel in ausreichender Länge (mindestens 40m) mitzubringen.
Beim Aufbau ist keine Stromversorgung gewährleistet, da die Infrastruktur erst nach Sperrung der Straße aufgebaut werden kann.
Die verwendeten Verbindungen müssen für die Nutzung im Freien vorgesehen sein und mittels Abdeckmatten gegen Stolpergefahr geschützt werden.
Die Elektroinstallationen ab Verteilerkasten sind generell nach den neuesten EN-, DIN und VDE-Bestimmungen und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Fußgänger- oder Radwege dürfen nur nach Absprache mit V und auch nur abgedeckt im 90Grad Winkel gequert werden.
Bei mangelnder oder fehlerhafter Einhaltung dieser Vorgaben behält sich der Veranstalter vor, ggf. erforderliche Nachbesserungen in Rechnung zu stellen.
Stromanschlüsse sind über das Anmeldeformular des Zamanand Festivals zu bestellen. Der Verbrauch ist im Preis inkludiert. Spätere oder unzureichende Bestellungen werden nach Möglichkeit umgesetzt und mit einem Aufschlag von 100% in Rechnung gestellt.
Zamanand Festival Anlage 2
Bestimmungen für die Wasserversorgung
V sorgt für eine Wasserverteilung bis zu einer Verteilerstelle (Hydrant). Für den Anschluss von der Verteilerstelle bis zum Stand ist der jeweilige Standbetreiber selbst zuständig. Hierfür sind Schläuche in ausreichender Länge (mindestens 40m) mitzubringen.
Beim Aufbau ist keine Wasserversorgung gewährleistet, da die Infrastruktur erst nach Sperrung der Straße aufgebaut werden kann.
Die verwendeten Verbindungen müssen für die Nutzung im Freien vorgesehen sein und mittels Abdeckmatten gegen Stolpergefahr geschützt werden.
Die Wasserinstallationen ab Hydrant sind generell nach den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend der Trinkwasserverordnung auszuführen.
Fußgänger- oder Radwege dürfen nur nach Absprache mit V und auch nur abgedeckt im 90Grad Winkel gequert werden.
Bei mangelnder oder fehlerhafter Einhaltung dieser Vorgaben behält sich der Veranstalter vor, ggf. erforderliche Nachbesserungen in Rechnung zu stellen.
Wasseranschlüsse sind über das Anmeldeformular des Zamanand Festivals zu bestellen. Der Verbrauch ist im Preis inkludiert. Spätere oder unzureichende Bestellungen werden nach Möglichkeit umgesetzt und mit einem Aufschlag von 100% in Rechnung gestellt.
Abwasser muss gesondert bei V angemeldet werden.
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